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Allgemeine Geschäftsbedingungen | mein-online-regal.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Transport
Der Spediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Spediteur / Auftragnehmer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
Beiladungstransport
Das Transportgut darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
Beauftragung Dritter
Der Spediteur / Auftragnehmer kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Transport- & Einlagerungsauftrags beauftragen.
Es obliegt dem Spediteur / Auftragnehmer, wo einzelne Kartons, Plastikboxen, Europaletten oder Gitterboxen eingelagert werden. Die Einlagerung erfolgt bundesweit – entweder in den zentralen Lagern der Carl Grove Spedition in Dresden und Braunschweig oder in den Lagergebäuden der Partner (bspw. in Berlin, München, Frankfurt am Main, Köln, Stuttgart, Hannover & Hamburg). Diese Partner sind ebenso Mitglied des Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ).
Zusätzliche Leistung
In den Preisen sind De- & Montagen von Möbeln und Ab- & Anschluss von elektronischen Geräten nicht mit inbegriffen. Dieser Leistungsumfang kann optional hinzugebucht werden, wobei eine Arbeitsstunde 39,50 € (inklusive Mehrwertsteuer) beträgt.
Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
Erstattung der Transportkosten
Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Transportkostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Transportkostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Spediteur / Auftragnehmer zu zahlen.
Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
Bei der Verwendung eigener Boxen ist der Absender dazu verpflichtet, umzugsfähige Kartons zu verwenden. Umzugsfähige Kartons haben folgende Eigenschaften: sie dürfen nicht überfüllt sein, sie sind geschlossen und lassen sich übereinander stapeln. Nur dann ist ein sachgemäßer Transport möglich.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Spediteur / Auftragnehmer nicht verpflichtet.
Zählt zu dem Transportgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Spediteur / Auftragnehmer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Der Spediteur behält sich das recht vor den Auftrag abzulehnen.
Sendungen sind durch den Absender nach Inhalt, Art der Versendung und Umfang sicher zu verpacken, damit eine Beschädigung während des Transportes ausgeschlossen wird und der Inhalt vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Zur Verpackung gehören immer eine geeignete Außenverpackung, eine geeignete Innenverpackung sowie ein sicherer Verschluss.
Die Außenverpackung muss dem Inhalt gerecht so beschaffen sein, dass die verpackten Gegenstände nicht herausfallen, keine anderen Sendungen beschädigen und nicht selbst beschädigt werden. Es ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Bei sensiblen Gegenständen muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestimmt sein, um Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten des jeweiligen Inhalts im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Beanspruchungen, denen sie normalerweise während des Versands ausgesetzt ist (z.B. durch Druck, Stoß, Fall, Vibration oder Temperatureinflüsse), sicher schützen. Eine Außenverpackung muss ausreichend groß bemessen sein, um Platz für den gesamten Inhalt und die notwendigen Innenverpackungsteile zu bieten. Sie darf keinen Rückschluss auf Art und Wert des Gutes zulassen. Verpackungen oder Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z. B. hervorstehende Nägel, Klammern, Holzsplitter oder Drahtenden, aufweisen.
Sendungen dürfen die angegebenen Maximalmaße und das Maximalgewicht nicht überschreiten.
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Spediteurs / Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Spediteurs / Auftragnehmers zu bezahlen.
Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Spediteur / Auftragnehmer berechtigt, das Transportgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Spediteur / Auftragnehmer berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
§ 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports gelten als vereinbart für Lagerverträge und sonstiges Lagergut, sofern diese nicht mit Verbrauchern geschlossen sind und keinen Vertrag über die Anmietung von Lagerraum zum Zwecke des Self-Storage zum Gegenstand haben.
Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Soweit daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen vereinbart sind, gehen die ALB vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.
Leistungen des Lagerhalters
Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters.
Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder –fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Transportfahrzeuge, bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber in Textform nach § 126 BGB bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahl- und gewichtsmäßig erfasst. Das Gesamtgewicht ist anzugeben. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu dokumentieren.
Die Einlagerung erfolgt nach der Vorgabe des Auftrags der Internetseite mein-online-regal.de. Hierbei werden bei einer Einzelerfassung die Inhalte der Verpackungseinheiten vom Spediteur / Auftragnehmer auf Richtigkeit geprüft und bei einer Gesamterfassung wird nur die geschlossene Verpackungseinheit überprüft.
Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
Bei gefährlichem Gut hat der Einlagerer bei Vertragsschluss dem Lagerhalter schriftlich die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Lagerung erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
Der Einlagerer hat den Lagerhalter bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Lagerhalter schriftlich oder in Textform zu informieren, dass der Lagerhalter die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Lagerung zu treffen.
Verletzt der Einlagerer eine der vorgenannten Informationspflichten, so steht es dem Lagerhalter frei, - die Annahme des Gutes zu verweigern, - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zuhalten, - dieses ohne Benachrichtigung des Einlagerers auszulagern oder bei einer unmittelbar drohenden Gefahr von dem Gut zu vernichten.
Die Haftung des Einlagerers im Rahmen von §§ 468, 414 HGB darf eine Haftungssumme von einer Million Euro pro Schadensfall nicht unterschreiten.
Folgende Sendungen können durch den Lagerhalter weder versandt noch gelagert werden: - Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen, bzw. mit besonderen mit behördlichen Auflagen verbunden sind; - Sendungen, die aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit oder durch ihren Inhalt eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von materiellen Gütern sowie anderen Sendungen hervorrufen können; - Sendungen, deren Beförderung oder Lagerung nationalen Gefahrgutvorschriften unterliegen, dazu zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich, radioaktive Stoffe, Drogen, explosive Güter, Waffen und Munition, etc.; - Sendungen, die Verbrauchsgüter oder verderbliche Güter mit begrenzter Haltbarkeitsdauer, lebende Pflanzen oder lebende Tiere sowie Teile oder sterbliche Überreste von Tieren oder Menschen enthalten; - Sendungen, deren Inhalt von außergewöhnlichem oder nur schwer schätzbarem Wert ist. Hierzu zählen Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate und andere Kostbarkeiten, Briefmarken, Münzen und Medaillen, Bargeld, Urkunden, Schecks und sonstige Wertpapiere, Eintrittskarten, Fahrscheine und sonstige Berechtigungsscheine, Unterlagen, Zahlungsmittel, alle Arten von Aktien, Edelmetall in Barrenform, Silber und Gold, Schmuck, Uhren, Mobiltelefone, Edelmetalle und Edelsteine sowie Pelze; - Sendungen, die unverzollten Tabak oder Alkohol enthalten; - Sendungen, deren Abhol- oder Zustelladresse ungeeignet oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreichbar ist oder für deren Einlieferung oder Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind;- Bei begründetem Verdacht des Verstoßes gegen die aufgelisteten Ausschlüsse ist der Lagerhalter oder ein beauftragter Dritter berechtigt, die Sendung zu öffnen und den Inhalt zu überprüfen. - Der Lagerhalter behält sich vor, Sendungen, die gegen Ziff. 3.6 verstoßen oder deren Maße die in der aktuellen Preisübersicht angegeben Maximalmaße überschreiten auf Kosten des Einlagerers auf die angegebene Anschrift zu senden.
Lagerverzeichnis
Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu Unterzeichnen bzw. elektronisch über die Internetseite mein-online-regal zu bestätigen. Ist der Einlagerer bei der Einlagerung anwesend, sind Reklamationen unmittelbar nach dem Abschluss der Einlagerung anzuzeigen. Wird das Lagergut in Abwesenheit des Einlagerers in das Lager verbracht, hat der Einlagerer Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Lagerverzeichnisses geltend zu machen. Werden Beanstandungen nicht in der genannten Frist geltend gemacht, so wird vermutet, dass das Lagerverzeichnis vollständig und richtig ist.
Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages und Lagerverzeichnisses zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
Durchführung der Lagerung
Der Einlagerer lagert die Sendungen des Kunden bis zur Rücksendeanforderung des Einlagerer.
Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung, kann sich der Einlagerer nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
Lagergeld
Rechnungen des Lagerhalters über Lagergeld, Nebenleistungen, Versicherungsprämien und Aufwendungen sind sofort fällig.
Die Rechnungsbeträge sind Bruttobeträge, d. h. die Mehrwertsteuer ist bereits enthalten.
Bei Neukunden halten wir es uns vor, die Kosten der ersten Rechnung und 2 weitere Monatslagermieten als Vorabüberweisung zu verlangen. Danach werden die Kosten (monatliche Lagermiete, ggf. Versicherung, Frachtkosten, Auslagerungskosten usw.) als Lastschrift eingezogen. Hierzu werden Sie mindestens 8 Tage vor Lastschrifteinzug per E-Mail (mit einer Rechnung) informiert. Wenn die Kartons/Boxen bereits eher abgerufen werden, dann wird die bereits gezahlte Vorauszahlung mit der neuen Rechnung verrechnet.
Soweit für das Lagergeld eine monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, ist der Einlagerer verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Es kann auch vom Spediteur / Auftragnehmer per Lastschrift eingezogen werden.
Notwendige Auslagen sind dem Lagerhalter zu erstatten.
Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und –auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den Aufwendungen berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.
Für Gitterboxen / Europaletten wird eine Kaution von 15 € / Box berechnet. Für die Nutzung der nicht eingelagerten Boxen / Paletten über einen Monat, werden jeden weiteren Monat jeweils 5 € berechnet. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach endgültiger Auslagerung mit Eingang der leeren Gitterboxen / Europaletten im Lager. Für Plastikboxen wird eine Kaution von 5 € / Box berechnet. Für die Nutzung der nicht eingelagerten Boxen über einen Monat, werden jeden weiteren Monat jeweils 5 € berechnet. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach endgültiger Auslagerung mit Eingang der leeren Boxen im Lager.
Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung des Lagerhalters.
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters
Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus dem Lagervertrag gegenüber dem Einlagerer ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die nach Ziffer 5.2 mitgeteilte, letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers.
Der Lagerhalter darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Lagerhalters gefährdet.
An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt gemacht.
Dauer und Beendigung des Lagervertrages / Rücksendung
Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
Handelt es sich bei den einzulagernden Gegenständen um Möbel (bspw. Schrank, Kommode oder Geschirrspüler), dann beträgt die Mindestlagerzeit 3 Monate.
Die Kündigung des Lagervertrages ist schriftlich oder in Textform mit einer Frist von einem Monat möglich.
Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer ist ein Termin für die Herausgabe der Lagergüter vorher abzustimmen. Der Einlagerer ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt auch die fälligen Forderungen des Lagerhalters zu bezahlen.
Im Falle einer unzustellbaren Sendung werden zunächst Weisungen des Einlagerer eingeholt und die Sendung wird weiterhin vom Lagerhalter bereitgehalten. Die entstehenden Kosten für die Bereithaltung und das weitere Verfahren hat der Einlagerer zu tragen.
Verweigert der Empfänger die Rücknahme, ist der Lagerhalter berechtigt, über die Sendung auf Kosten des Einlagerer nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfügen, u. a. auch zu veräußern oder zu vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut sowie Gefahrgüter können vom Lagerhalter unverzüglich vernichtet werden.
Haftung des Lagerhalters
Güterschäden
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Ist der Einlagerer berechtigt, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter zur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Gütern.
Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Zeitwert zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Eine Haftung für Schäden, die aus einer unzureichenden Verpackung resultieren, ist ausgeschlossen.
Andere als Güterschäden
Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes, infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung oder infolge falscher Beratung eintreten, sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
Ausschluss der Haftung
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden
infolge höherer Gewalt;
die durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten entstanden sind;
durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
durch Kernenergie;
an radioaktiven Stoffen;
an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind;
durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere, sofern diese vom Einlagerer eingelagert oder deren Einwirkungen durch das Lagergut verursacht wurden;
infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;
oder Verluste des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt oder bei Einzelerfassung kontrolliert hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
an bzw. Verluste von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke und Gegenstände im Sinne von Ziff 3.2, es sei denn, der Einlagerer hat in Textform den Lagerhalter auf den Inhalt hingewiesen, damit dieser besondere Sicherungsmaßnahmen vornehmen kann;
der Funktion von Rundfunk-, Fernseh- oder anderen elektronischen Geräten;
am Inhalt von Ladeeinheiten, die vom Einlagerer gepackt wurden und/oder in verschlossenem Zustand dem Lagerhalter übergeben wurden und/oder nach der ordnungsgemäßen Verpackung vom Einlagerer verschlossen wurden;
an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.
Haftungsbeschränkungen
Die Haftung des Lagerhalters bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei der Lagerung begrenzt
bei Güterschäden auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, € 5.000 je Behältnis bzw. Ladeeinheit (Container, Palette, Collo), jedoch höchstens € 10.000 je Schadensfall,
bei Schäden eines Einlagerers, in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes auf € 50.000, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung dem Lagerhalter schriftlich einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes als vereinbart, für den der Einlagerer beim Lagerhalter eine Versicherung eindeckt. Die hieraus resultierenden Kosten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen trägt der Einlagerer.
Die Haftung des Lagerhalters ist bei allen Schäden, die nicht Personenschäden sind oder Dritten entstehen – unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden – auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt. Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Ziffern 11 und 12 gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Auf die in Ziffer 3. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.
Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, derer er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient wie für eigenes Verschulden.
Erlöschen der Ansprüche
Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen.
Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter in Textform anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
Schäden wegen Lieferfristüberschreitung sind innerhalb von 21 Tagen, gerechnet vom Tage der Ablieferung, in Textform geltend zu machen. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach Ablauf dieser Frist.
Mit Ablauf der Rügefristen nach Ziffer 14.1.1 und Ziffer 14.1.2 wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt ist.
Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich zuständig.
Schlussbestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
Der Spediteur behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, insbesondere zur Verbesserung der Abwicklung oder zur Unterbindung von Missbrauch. Über die Änderungen erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb eines (1) Monats schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt. Als Genehmigung gilt auch, wenn der Kunde die Leistung weiter in Anspruch nimmt. Hierauf wird der Kunde in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs steht dem Spediteur ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die eingelagerten Sendungen werden in diesem Fall auf Kosten des Kunden an diesen zurück gesendet.
Datenschutz
Der Spediteur / Auftragnehmer verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.
Wenn Sie Fragen zu unserer Website und dem Umgang mit Ihren Datenhaben, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter datenschutz@mein-online-regal.de oder wenden sich an unseren Kundenservice. Sie können sich auch schriftlich an uns wenden: mein-online-regal c/o Grove GmbH – Datenschutzanfragen, Gewerbegebiet 7, 01689 Niederau OT Ockrilla.
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Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, welche Sie unter folgenden Link erreichen können:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
Zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und können unseren Kunden die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.
Stand
Dresden, 30.09.2016